(1) Für Angebote, Lieferungen und Leistungen von EW-Kunststofftechnik GmbH gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.
(2) Entgegenstehenden oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, es sei denn wir erkennen diese schriftlich an. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für nachfolgende Aufträge und Ersatzlieferungen, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von§310 Abs.1 BGB
(1) Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(3) Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst als zugegangen, wenn sie von uns abgerufen und geöffnet wurden.
(4) Alle von uns übermittelten Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen,Beschreibungen und Abbildungen sind nur angenähert maßgebend, es sei denn, sie werden von uns schriftlich und ausdrücklich als endgültig bezeichnet.
Änderungen des dem Angebot zugrunde liegenden Konzepts behalten wir uns vor, sofern dadurch Leistung und Qualität des angebotenen Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.
(5) An allen Zeichnungen, Kalkulationen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen, insbesondere denen, die wir als vertraulich bezeichnen, behalten wir allein das Eigentum und die Urheberrechte. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns zurückzugeben.
(1) Unsere Preise verstehen sich in EUR ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Werk oder Lager ausschließlich sonstiger Versand- und Transportkosten.
(2) Musteranfertigungen werden - sofern nichts anderes vereinbart ist - nach entstandenen Kostendem Besteller separat in Rechnung gestellt.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnerhöhungen oder Material-preisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Sachen zum vereinbarten Termin,spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zu versenden oder auf Gefahr und Kosten des Bestellers einzulagern.
(2) Verlangt der Besteller Materialprüfzeugnisse oder ähnliche Prüfungsunterlagen, so hat er die anfallenden Kosten zu tragen.
(3) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen solcher Mängel zu verweigern, für die wir nicht haften.
(1) Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsstellung oder abzgl. 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.
(2) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3) Wird die Lieferung ohne unser Verschulden verzögert, so sind die Zahlungen so zu leisten, als ob die Verzögerung nicht eingetreten wäre.
(4) Kommt der Besteller mit seiner Zahlungsfrist ganz oder teilweise in Verzug, so hat er –unbeschadet aller anderen uns zustehenden Rechte hieraus- ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zuzahlen, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen. Außerdem können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
(1) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt worden sind.
(2) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß bei uns eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, sofern die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Besteller abgesendet ist.
(4) Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
(5) Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z.B. Betriebsstörung,Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik Naturkatastrophen, Feuer, Transportbehinderungen,Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen,behördliche Maßnahmen oder Verordnungen berechtigen uns, die Lieferverpflichtung angemessen um den Zeitraum der Behinderung und einer Wieder-anlauffrist hinaus zuschieben.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von §376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schaden-Ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zuvertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs maximal auf 10 % des Lieferwertes.
(10) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich der Mehraufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(11) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (10) vorliegen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- und Schuldnerverzug geraten ist.
(12) Sofern der Kunde keine Fix-Liefermenge vorschreibt (= keine Unterlieferung und keine Überlieferung), behalten wir uns vor +-10 % zu liefern.
(1) Sofern nichts anderes festgelegt wurde, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, das heißt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Besteller übergeht, in dem der Liefergegenstand an die Transportperson ausgeliefert worden ist.
(2) Verzögert sich der Versand des Liefergegenstands aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
(3) Die Verpackung wird zu Selbstkosten gesondert in Rechnung gestellt und nur zurückgenommen, sofern wir kraft zwingender Regelungen hierzu verpflichtet sind. Euro-Paletten, Gitterboxen und Rahmen werden bei Anlieferung kosten-neutral getauscht.
(4) Transportversicherungen werden nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
(1) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 ff HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. In Erfüllung dieser Pflicht hat der Besteller die Ware unverzüglich zu prüfen und den Mangelanzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(2) Bei zwischen den Parteien vereinbarter und sodann rügeloser Musterabnahme /Fertigungsreiferklärung durch den Besteller geht bereits zu dem Zeitpunkt der Musterabnahme/ Fertigungsreiferklärung die Gefahr von Fehlern des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt nur, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem - sich der Musterabnahme/ Fertigungsreiferklärung anschließenden - Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Dasselbe gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers. Wird bei der Musterabnahme nicht das Produkt in seiner Gesamtheit geprüft,sondern nur eine Eigenschaft, so ist dies vom Auftraggeber schriftlich auf dem Abnahmemuster zu vermerken.
(3) Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den getroffenen Vereinbarungen.Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
(4) Falls der Liefergegenstand nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u. s. w . des Bestellers gefertigt ist, leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Den Besteller trifft allein die Überprüfungspflicht -und das Risiko der Eignung des Liefergegenstands für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck.(5) Mängelansprüche beziehen sich nicht auf die natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden,die nach dem Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstands durch den Bestellers oder Dritter, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten werden Mängelansprüche ausgeschlossen.
(6) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Minderung des Werts oder der Brauchbarkeit der Ware.
(7) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so sind die Ansprüche des Bestellers nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Besteller diese, sind wir von einer Mängelbeseitigung befreit.
(8) Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.
(9) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadenbegrenzt.
(11) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Falle ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren,typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (9) auf Ersatz des vorhersehbar typischer weise eintretenden Schadens begrenzt.
(13) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Das gilt auch nach der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(14) Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist, ist eine Haftung - insbesondere wegen Mangelfolgeschäden - ausgeschlossen.
(15) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall der §§ 478,479 BGB bleibt unberührt. Sie beträgt 5 Jahre ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(1) Wir haften dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen: Die Erfüllung dieser Verpflichtung setzt voraus, dass der Besteller den Lieferer unverzüglich über Ansprüche und Schutzrechte die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit uns vorgeht; wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden wir von unseren Verpflichtungen frei.
(2) Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so werden wir auf eigene Kosten und nach unserer Wahl entweder a) dem Besteller das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder b) den Liefergegenstand rechtsschutzfrei gestalten oder c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt oder d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen
(3) Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen vor und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt unsere Haftung.
(4) Ebenso wenig haften wir in den Fällen des § 8(4) dieser AGB und für eine für uns nicht voraussehbare Anwendung des Liefergegenstandes. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(5) Weitergehende oder anderweitige Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter stehen dem Besteller nicht zu. Insbesondere ersetzen wir auch keine Folgenschäden, wie Produktions -und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn.
(6) Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
(7) Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung uns zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.
(1) Die gelieferten Gegenstände bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden und künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum.
(2) Der Besteller tritt uns für den Fall der - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zulässigen Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Tilgung unserer sämtlicher Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung zustehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldo-forderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller. Erhält der Besteller aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf uns über. Die Übergabe der Wechsel wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert uns abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an uns abgetretenen Forderung in Schecks bei dem Besteller oder bei dem Geldinstitut des Bestellers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführungverpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf uns über, sobald sie der Besteller erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt,dass der Besteller sie für uns in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und in dossiert uns abzuliefern.
(3) Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass wir (Lieferer) in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung,Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache werden. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch die Verarbeitung,Umbildung oder Verbindung entstanden Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Umbildung, Verarbeitung und Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbunden Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt uns der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es einer späteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages; der dem von uns in Rechnung gestellten Werts der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller uns auch seine Forderung, die ihm als Vergütung oder für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an uns ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abs. (3) dieser AGB.
(5) Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt uns oder unseren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Unser Verlangen auf Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche zu befriedigen.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller aus den laufenden Geschäftsbedingungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.
(1) Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, scheiden Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns aus. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist- ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach §823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle seines Anspruchs Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit Schadenersatzansprüche uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten,Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftsitz von Eckert Fertigungstechnik Erfüllungsort.
(2) Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch bei Wechsel- und Scheckprozess, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von Eckert Fertigungstechnik zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und über das Übereinkommender Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestimmung wirksam.